Schützenbruderschaft St. Jakobus 1873 e.V. Heringhausen

Satzung der Schützenbruderschaft St. Jakobus 1873 e. V. Heringhausen

Präambel

Im Bewusstsein der Bedeutung und in der Überzeugung der Notwendigkeit eines gemeinschaftlichen Zusammenwirkens und eines geselligen Zusammenlebens innerhalb der Dorfgemeinschaft in Heringhausen haben sich die Schützenbrüder der Schützenbruderschaft St. Jakobus 1873 e.V. Heringhausen folgende Neufassung ihrer Satzung gegeben:

 

§1

Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr der Bruderschaft

1. Die Schützenbruderschaft führt den Namen

Schützenbruderschaft St. Jakobus 1873 e.V. Heringhausen

Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Heringhausen; sie ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Arnsberg gemäß § 21 BGB.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Ziele und Aufgaben der Bruderschaft

Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Sauerländer Schützenbundes bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes über den Kreisschützenbund Meschede. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Zweck der Bruderschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums sowie die Förderung der Heimatpflege.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die unter nachfolgend a) bis d) aufgeführten Leitlinien, sowie folgende Maßnahmen:

Um Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen und zu fördern und sinnfällig zum Ausdruck zu bringen, wird in jedem Jahr das Schützenfest gefeiert.

Durch die Teilnahme an anderen Traditionsfesten in- und außerhalb des Ortes, die ebenfalls dem Zweck der Erhaltung und Förderung des Brauchtums dienen, soll das Gemeinschaftsgefühl und die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen aber auch überörtlichen Vereinen und Gruppierungen gefördert werden.

Sie fördert eine religiöse Lebensbetätigung, insbesondere durch die Teilnahme an kirchlichen Prozessionen und Veranstaltungen, wie z.B. Fronleichnamsprozession, Volkstrauertag oder andere besondere Anlässe. Am Begräbnis eines Schützenbruders beteiligen sich die Mitglieder so zahlreich wie möglich. Bei den hier genannten Anlässen erscheint vor allem die Fahne der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.

Getreu ihres Wahlspruches „Glaube, Sitte und Heimat“ betrachtet die Schützenbruderschaft St. Jakobus als Hauptzweck und vornehmste Aufgaben:

a) die Gemeinschaft aller Schützenbrüder zu pflegen und zu stärken sowie Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn zu fördern.

b) die christliche Lebensauffassung als Basis des Vereinslebens zu verankern und zu festigen sowie die traditionelle Bindung zur Kirche zu pflegen und auszubauen. Ein christliches Glaubensbekenntnis ist nicht erforderlich, sofern die christliche Lebensauffassung geachtet und unterstützt wird sowie sämtliche Ziele und Aufgaben der Bruderschaft beachtet werden.

c) Liebe und Treue zu Väterglauben und Vätersitte, zur sauerländischen Heimat zu pflegen und zu stärken.

d) die Interessen zum Wesen der Schützenbruderschaft bei den Jugendlichen zu wecken und zu fördern.

Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie enthält sich jeder Betätigung parteipolitischer Art. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

 

§3

Mitgliedschaft

  1. Jeder Heringhauser Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zu den in §2 aufgeführten Aufgaben und Zielen bekennt, kann Mitglied der Bruderschaft werden. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres ist es Heringhauser Jugendlichen möglich, Mitglied der Jungschützenabteilung zu werden. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind diese Jugendlichen von der Beitragsleistung befreit. Sie gehören auf Wunsch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres der Jungschützenabteilung an.
  2. Auch Bürger, die sich dem Orte Heringhausen und dem Schützenwesen verbunden fühlen, aber ihren Wohnsitz außerhalb von Heringhausen haben, können auf besonderen Antrag Mitglieder der Bruderschaft werden. Die Zustimmung hierüber obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Entscheidend ist eine 2/3 Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Die Aufnahme in die Bruderschaft erfolgt nach Anmeldung durch Eintragung in das Mitgliederbuch bzw. durch Erfassung im Mitgliederprogramm. Etwaige vergünstigte Hallenanmietungspreise gelten nur für Mitglieder, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören.

 

§3a

Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per elektronischer Datenverarbeitung (EDV) für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach zehn Jahren gelöscht.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie durch Aushänge. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Kreisschützenbund sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden z.B. von der Homepage des Vereins entfernt.
  5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. im Internet oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig; es ist in jedem Fall der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Bruderschaft zu erklären. Das Austrittsschreiben ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten.

3. Ein Mitglied wird aus der Bruderschaft ausgeschlossen:

a) wenn es seiner Beitragspflicht zwei Jahre nicht nachkommt. Bei Beitragsrückständen ist eine Zahlung immer auf die Forderung zu verrechnen.

b) wenn es den Zielen und Aufgaben der Bruderschaft oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt.

c) wenn es das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft verletzt.

Bei Wiederaufnahme in die Bruderschaft (nach Ausschluss zu a), die von einem Beschluss des Vorstandes abhängig ist, ist der Beitrag für das laufende Jahr sowie ein voller Jahresbeitrag als Aufnahmegebühr sofort zu entrichten.

4. Bei der Bruderschaft gibt es nur Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

 

§5

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich um die Aufgaben und Ziele der Schützenbruderschaft oder um die Organisation des Schützenwesens in hervorragender Weise verdient gemacht hat.

Ehrenmitglieder genießen die volle Mitgliedschaft. Die Ernennung zum Ehrenmitglied vollzieht die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorschlag erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.

 

§6

Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder der Bruderschaft zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Abbuchung des Beitrages erfolgt jährlich am 1. März.

 

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder können an den alljährlich stattfindenden Veranstaltungen der Bruderschaft teilnehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht zur Beitragsleistung. Sie haben den Beschlüssen und Anordnungen der Generalversammlung und des Vorstandes nachzukommen.

 

§8

Organe der Bruderschaft

1. Organe der Bruderschaft sind

a) die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

b) der Vorstand

2. Der Vorstand gliedert sich in

a) den Gesamtvorstand

b) den geschäftsführenden Vorstand

c) den Festvorstand

 

§9

Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB und oberstes Organ der Schützenbruderschaft.

2. Die Generalversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch:

a) Bekanntmachung auf den Internetseiten der Bruderschaft

b) Presseartikel oder Presseinformationen in einem Printmedium oder mehreren

    Printmedien mit lokalem Bezug (z.B. Tageszeitung, Anzeigenblatt o.ä.),

c) ortsübliche Bekanntmachung an verschiedenen Stellen innerhalb des Ortes Heringhausen

unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor der Versammlung.

3. Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheitsbeschluss. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

4. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist jeweils in der folgenden Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis und zur Stellungnahme vorzutragen und zuvor vom 1. oder 2. Schriftführer und dem 1. oder 2.Brudermeister zu unterzeichnen.

5. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen

a) nach Bedarf auf Antrag von 2/3 der Stimmen des Vorstandes

b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der Schützenbruderschaft. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

6. Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl des Vorstandes und die Abberufung der Vorstandsmitglieder

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

e) die Wahl des Hallenwartes

f) die Festsetzung des Jahresbeitrages

g) die Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen, wobei Satzungsbeschlüsse einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen

h) die Ernennung zum Ehrenmitglied

i) die Zustimmung zu den von den Zügen 1 und 2 gewählten Zugoffiziere

j) die Zustimmung zu den von den Zügen 1 und 2 gewählten Fähnrichen

 

§ 10

Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem 1. Brudermeister

b) dem 2. Brudermeister

c) dem 1. Geschäftsführer

d) dem 2. Geschäftsführer

e) dem 1. Schriftführer

f) dem 2. Schriftführer

g) dem 1. Hauptmann

h) dem 2. Hauptmann

Dieser Vorstand ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

2. Der Festvorstand besteht aus

a) dem 1. Hauptmann, zugleich 2. Stellvertreter des 1. Brudermeisters

b) dem 2. Hauptmann, zugleich Stellvertreter des 1. Hauptmanns

c) dem Führungsadjutanten

d) dem 1. Offizier, zugleich Stellvertreter des 2. Hauptmanns

e) dem 2. Offizier, zugleich Stellvertreter des 1. Offiziers

f) dem Zugoffizier des Zuges 1

g) dem Zugoffizier des Zuges 2

h) dem Feldwebel

i) den zwei Fahnenoffizieren der Vorstandsfahne

j) dem Fähnrich der Vorstandsfahne

k) den zwei Fähnrichen der beiden Schützenzüge

l) den vier Fahnenoffizieren der beiden Zugfahnen

m) den zwei Königsoffizieren

n) den zwei Vizekönigsoffizieren

o) mindestens zwei bis maximal sechs Offizieren zur besonderen Verwendung

 

3. Dem Gesamtvorstand gehören an

a) der jeweilige katholische Seelsorger (Pastor, Pfarrer, Pater) als Präses der Bruderschaft

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der Festvorstand

d) der jeweils amtierende Schützenkaiser

e) der Ehrenbrudermeister

f) der Ehrenmajor

g) der jeweils amtierende Schützenkönig

h) der jeweils amtierende Vizekönig

i) der Hallenwart

j) Überregionale Majestäten (Gemeinde-, Kreis-, Bundes-, Europaschützenkönige und -jungschützenkönige) erhalten ihren Platz im Vorstand auf Grund der Erlangung dieser Königswürde als berufene Vorstandsmitglieder. Gleiches gilt für deren Königsoffiziere und die dazugehörigen Standarten- oder Fahnenträger und -offiziere für die Dauer der Amtszeit

 

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand tritt wenigstens zweimal im Jahr, insbesondere vor der Generalversammlung, zusammen. Eine Sitzung ist außerdem einzuberufen, wenn

a) die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands,

b) mehr als 1/3 der Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen.

2. Zu der Sitzung werden die Vorstandsmitglieder schriftlich eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßig vorgeschriebenen Zahl anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Brudermeisters. Über die gefassten Beschlüsse und Vorlagen ist ein Protokoll zu fertigen.

3. Die Mitglieder des gesamten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden.

4. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Bruderschaft gemäß § 26 Abs. 2 BGB in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen genügen die Unterschriften zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen vor.

6. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung aus, soweit diese nicht durch den Vorstand selbst erledigt werden.

7. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Bruderschaft. Er verwaltet das Vermögen und die vermögenswerten Gegenstände. Ohne Einwilligung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands dürfen keine der Bruderschaft gehörenden Wertgegenstände ausgeliehen oder veräußert werden.

8. Der 1. Brudermeister beruft die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen entsprechend der Vorschriften dieser Satzung ein und führt in den jeweiligen Versammlungen den Vorsitz.

9. Die Schriftführer sind verantwortlich für die Erledigung des gesamten anfallenden Schriftverkehrs. Ferner obliegt ihnen die Erstellung der Protokolle in den Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Die Protokolle sind vom 1. Brudermeister oder seinen Stellvertretern gegenzuzeichnen.

10. Der Festvorstand vertritt die Bruderschaft in der Öffentlichkeit, insbesondere beim Schützenfest und bei sonstigen Veranstaltungen.

11. Dem Festvorstand obliegt die Vorbereitung und Organisation des Schützenfestes, die Sorge für Ruhe und Ordnung auf den Festen der Bruderschaft, die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen, insbesondere der Jugendschutzbestimmungen.

12. Der Entscheidung des Vorstandes unterliegen alle Angelegenheiten, deren Besorgung nicht durch Gesetz oder Satzung der Generalversammlung, dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Festvorstand obliegen und zwar

a) die Regelung der musikalischen Festausführung,

b) die Verpachtung des Festplatzes,

c) die Verpachtung des Schank- und Küchenbetriebes,

d) die Verpachtung der Schützenhalle an andere Vereine und sonstige Organisationen.

13. Der Vorstand hat das Bestimmungsrecht über die Wiederaufnahme von Mitgliedern.

14. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben bis zur Höhe von EUR 5.000,-- ohne Beschluss der Generalversammlung unter Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zu leisten.

 

§ 12

Kassenwesen

  1. Die Kassengeschäfte werden durch die Geschäftsführer erledigt.
  2. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch die Kasse der Schützenbruderschaft zu tätigen und buchmäßig festzuhalten. Einnahmen und Ausgaben müssen im Kassenbuch erscheinen.
  3. Für Abhebungen, Überweisungen oder sonstige Zahlungen bedarf es der Mit-Unterschrift eines Geschäftsführers
  4. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Generalversammlung die Kassengeschäfte zu prüfen. Über die vorgenommene Prüfung ist der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
  5. Die Kassenbücher sind zum 31.12. eines jeden Jahres abzuschließen. Der Abschlussbericht ist der Generalversammlung in der nächsten Versammlung vorzulegen. Zuvor haben die Geschäftsführer den Vorstand über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres zu unterrichten.

 

§ 13

Wahlen zum Vorstand

  1. Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zum Festvorstand erfolgen grundsätzlich alle drei Jahre. Um jedoch zu vermeiden, dass bei einer Neuwahl der gesamte Vorstand ausscheidet oder abgelöst wird, wird der bisherige Turnus (ca. 1/3 des Vorstandes in jedem Jahr) beibehalten. Eine Ausnahme bildet die Wahl der Zugoffiziere und Fähnriche der beiden Züge. Sie sind entsprechend ihrer Wahlperiode von den Schützenzügen zu wählen.
  2. Bei der Durchführung der Neuwahl des 1. Brudermeisters leitet der 2. Brudermeister die Generalversammlung.
  3. Vorschläge zu den Vorstandswahlen können von allen anwesenden Mitgliedern vorgebracht werden. Nicht anwesende Schützenbrüder können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gewählt werden.
  4. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Zulässig ist geheime oder öffentliche Wahl. Verlangt ein Mitglied die geheime Wahl, so ist über diesen Antrag abzustimmen.
  5. Gewählt ist der Schützenbruder, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist in jedem Falle möglich.

 

§ 14

Schützenfest

  1. Die Schützenbruderschaft feiert einmal im Jahr ihr Schützenfest. Das Schützenfest findet am Pfingstwochenende eines jeden Jahres statt. Eine Verlegung dieses Termins ist aus einem wichtigen Grund durch Beschluss der Generalversammlung möglich. Der Beschluss ist mit einer 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Fest beginnt mit dem Samstag und endet in der Nacht zum Dienstag der folgenden Woche.
  2. Im Verlauf des Festes findet das traditionelle Vogelschießen um die Königs- und Vizekönigswürde statt. An dem Königs- und Vizekönigsschießen dürfen sich die Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und drei Jahre der Bruderschaft angehören, entsprechend einer vom Vorstand erlassenen Schießordnung beteiligen. Im Abstand von fünf Jahren, entsprechend der Jubiläumsjahre der Bruderschaft, findet außerdem ein Vogelschießen um die Kaiserwürde statt. An diesem Schießen dürfen sich alle ehemaligen Könige der Bruderschaft beteiligen, die aktuell Mitglied der Bruderschaft sind.  
  3. Der Schützenkönig und der Vizekönig sind verpflichtet, Königin und Hofstaat nur aus Damen und Herren ab 18 Jahren zu wählen, damit die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Dabei wird dem Vizekönig die Wahl einer Vizekönigin freigestellt.
  4. Zum Schützenfest erhält jedes Mitglied ein Mitgliedsfähnchen und eine zusätzliche Freikarte für seine Ehefrau oder Freundin, die nicht auf andere Personen übertragbar sind. Nichtmitglieder ab 17 Jahren müssen die entsprechende Tageskarte kaufen.
  5. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, durch Beschluss weitere Bestimmungen zum Schützenfest zu erlassen.

 

§ 15

Auflösung der Bruderschaft

  1. Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, in der mindestens 2/3 der gesamten Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Abstimmung über die Auflösung der Bruderschaft hat namentlich zu erfolgen. Die Auflösung muss mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Ist eine solche Generalversammlung zur Auflösung der Bruderschaft beschlussunfähig, so muss nach einem Monat eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Schützenbrüder beschlussfähig ist. Diese Generalversammlung kann die Auflösung der Bruderschaft beschließen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Auflösungsbeschluss zugestimmt haben.
  4. Im Falle der Auflösung sind der 1. Brudermeister und ein Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, es sei denn, dass die Generalversammlung etwas anderes beschließt. Dasselbe gilt entsprechend für den Fall, dass die Bruderschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert. Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten geht das verbleibende Vermögen in die Treuhandschaft der politischen Gemeinde Bestwig über. Sollte die Neugründung einer ebenfalls als gemeinnützig anerkannten Bruderschaft in den nächsten zehn Jahren nach der Auflösung nicht zustande kommen, muss die politische Gemeinde Bestwig das zu übernehmende Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Ort Heringhausen verwenden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Vor der Verwendung ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Beschlussfassung durch die Generalversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 13. Oktober 2018 außer Kraft.

 

Heringhausen, 21. Oktober 2023

gez.

Pater Reinald Rickert, Präses

Stephan Gerbracht, 1. Brudermeister

Andreas Föckeler, 2. Brudermeister

Marius Kottlors, 1. Geschäftsführer

Benedikt Wippermann, 2. Geschäftsführer

­­­­­­­­Niclas Bathen, 1. Schriftführer

Björn Friedrichs, 2. Schriftführer

Rüdiger Schrewe, 1. Hauptmann

Wolfram Senger, 2. Hauptmann